Abgeltungssteuer – was ist das?

Die Abgeltungssteuer ist eine Steuer, die vom Kapitalanleger auf seine Kapitalerträge zu zahlen ist. Dies sind z.B. Renditen und Zinsgewinne aus unterschiedlichsten Anlageformen. Wer Kapitalerträge erzielt, muss diese, sofern sie über den Freibetrag in Höhe von 801,– € (für Ledige) und 1602,– € (für zusammen veranlagte Eheleute) hinausgehen, versteuern. Erhoben wird die Abgeltungssteuer als Quellensteuer, was bedeutet, dass die fälligen Steuern direkt „an der Quelle“, d.h. von der kontoführenden Bank, an das Finanzamt abgeführt werden. Der Anleger selbst muss sich nicht mehr darum kümmern, so dass die Angabe von inländischen Erträgen in der Einkommensteuererklärung entfällt.

Wie funktioniert die Abgeltungssteuer

Kapitalanleger, die ihr Geld in Form von Bankeinlagen, Aktien, Anleihen usw. anlegen, sind von der Steuer betroffen. Mit dem Steuerabzug der Abgeltungssteuer ist die Einkommensteuer des Anlegers vollständig abgegolten.

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Inländische Banken, führen die Steuer automatisch an das deutsche Finanzamt ab, sofern die Erträge den Freibetrag von 801,– € pro Person überschreiten.

Grundsätzlich unterliegen auch im Ausland erzielte Kapitalerträge von deutschen Steuerpflichtigen der Abgeltungssteuer. Ein automatischer Steuerabzug wie im Inland ist hier jedoch nicht möglich. Daher ist der Anleger verpflichtet, ausländische Kapitalerträge in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.

Höhe des Steuersatzes

Die Berechnung der Steuerschuld richtet sich nicht nach dem persönlichen Einkommensteuersatz. Die zu zahlende Steuer beläuft sich vielmehr pauschal auf 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Auch Kapitaleinkünfte unterliegen bei Zugehörigkeit des Kapitalanlegers zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft dieser Steuer. Informationen über die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden erhalten Banken vom Bundeszentralamt für Steuern in Bonn. Soweit eine Zugehörigkeit gegeben ist, wird die Kirchensteuer durch die Banken direkt an das Finanzamt abgeführt.

 Freistellungsauftrag

Wer als Anleger bei einer Bank z.B. ein Tagesgeld- oder Festgeldkonto führt oder als Privatanleger in P2P-Kredite investiert, erhält für das angelegte Kapital Zinsen. Diese Kapitalerträge müssen allerdings nicht schon ab dem ersten Euro versteuert werden. Sofern die Erträge eines Anlegers niedriger als der Freibetrag von 801,– € (für Ledige) und 1602,– € (für zusammen veranlagte Eheleute) liegen, muss dieser keine Steuern zahlen. Dazu muss er der Bank lediglich einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilen. Der Freistellungsauftrag darf maximal der Höhe des Freibetrages entsprechen, kann aber auf verschiedene Kreditinstitute aufgeteilt werden.