Einlagensicherung – was ist das?

Sie bezeichnet die gesetzlichen und freiwilligen Maßnahmen zum Schutz von Bankguthaben (Einlagen) der Kunden im Falle einer Insolvenz . Das bedeutet: Geht ein Geldinstitut innerhalb der Europäischen Union „pleite“, sind Spareinlagen wie z.B.Tagesgeld, Festgeld usw. bis zu einer Sicherungsgrenze von 100.000 Euro pro Kunde und Geldinstitut gesetzlich geschützt.

Unter besonderen Umständen kann sich der Schutzumfang pro Anleger vorübergehend auch auf 500.000 Euro erhöhen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn Einlagen aus dem Verkauf einer Privatimmobilie, Entschädigungen, besondere Zuwendungen, Auszahlungen einer Lebensversicherung, Abfindungen, Erbschaften usw. eingezahlt werden. Der erhöhte Schutz gilt ab der Einzahlung des entsprechenden Betrages bis zu einer Dauer von sechs Monaten.

Einlagensicherung in Deutschland

Geldinstitute sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden einmal jährlich über Umfang und Höhe der gesetzlichen Einlagensicherung zu informieren. Dabei werden Sicherungsobergrenze, Erstattungsfrist, sowie Kontaktdaten des jeweiligen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Denn Bankgruppen wie Privatbanken, öffentliche Banken oder Sparkassen und Genossenschaftsbanken haben eigene voneinander unabhängige Sicherungssysteme.

Zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung sind viele Geldinstitute noch Mitglied freiwilliger Einlagensicherungsfonds. Hierdurch sind Kunden z.Zt. bis zu einer Höhe von max. 20% des Eigenkapitals eines Geldinstitutes geschützt. In der Regel sind dies mindestens eine Million Euro, häufig liegt die Sicherungsgrenze auch wesentlich höher. Die Sicherungsgrenze wird durch den Bundesverband deutscher Banken in den kommenden Jahren stufenweise bis 2025 auf 8,75 % gesenkt.

Gesetzliche Einlagensicherung im EU-Ausland

Nicht alle Institute, die in Deutschland Tages– und Festgeldkonten anbieten, unterliegen auch der hiesigen Einlagensicherung. Für Geldinstitute aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, die in Deutschland eine Niederlassung haben, ist die Einlagensicherung des Landes zuständig, in dem sich der Hauptsitz des Institutes befindet.

Zwischenzeitlich wurde die grenzüberschreitende Entschädigung vereinfacht. Dies ist dann der Fall, wenn Kunden ihr Kapital bei einer inländischen Zweigstelle einer Bank anlegen, die ihren Hauptsitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) hat und die Zweigstelle der Bank der Einlagensicherung des jeweiligen Heimatlandes angehört.

Anleger müssen sich nun nicht mehr mit der jeweiligen ausländischen Institution in fremder Sprache auseinandersetzen. Die Zahlung einer Entschädigung läuft im Auftrag der ausländischen Einrichtung über das deutsche Einlagensicherungssystem.