Kapitalertragssteuer – was ist das

Die Kapitalertragssteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer sowie der Körperschaftssteuer. Einnahmen aus Kapitalerträgen, hierunter sind Gewinne aus Geldanlagen zu verstehen, wie beispielsweise Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Aktiengeschäften usw. unterliegen der Einkommenssteuer und werden mit der Kapitalertragssteuer besteuert. Die anfallende Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) entsteht im Augenblick des Zuflusses der Kapitalerträge.

Im Jahr 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt. Mit dem Einbehalt der Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) gilt die Einkommensteuer seither als abgegolten. Seitdem gibt es einen einheitlichen Steuerabzug in Höhe von max. 25 % zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9 Prozent Kirchensteuer.

Bei der Abgeltungssteuer  handelt es sich um eine Quellensteuer, d.h., die fälligen Steuern werden direkt „an der Quelle“ erhoben und einbehalten. Dies bedeutet, dass von den die Kapitalerträge auszahlenden Stellen, beispielsweise den Banken, den Brokern etc., die Steuern direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Damit hat die Abgeltungssteuer die Kapitalertragssteuer in ihrer bisherigen Form abgelöst.

Kapitalerträge mit Steuerabzug

Durch den Einbehalt der Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) und die direkte Abführung an das Finanzamt gilt die Einkommenssteuer für den Anleger als abgegolten. Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen sind in § 43 EStG im Einzelnen aufgeführt.

Seit 2009 müssen diese Kapitalerträge nun nicht mehr einzeln in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, sondern gelten bereits mit der Abgeltungssteuer als abgegolten.

Kapitalerträge ohne Steuerabzug

Es gibt jedoch auch Kapitalerträge, die nicht unter die vorgenannte Regelung fallen und für die nicht bereits an der Quelle Steuern erhoben werden. Um die Nachversteuerung dieser Kapitalerträge muss sich der Anleger selbst kümmern.

Bei Erträgen ohne Einbehalt handelt es sich beispielsweise um Kapitalerträge aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen, um Erträge von  P2P-Plattformen usw. Hier kommt der „Gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen“ gem. § 32d EStG zur Anwendung.

Kapitalerträge ohne Einbehalt sind verpflichtend in der Einkommensteuererklärung, Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen, anzugeben (§32d Abs. 3 EStG).