SMS-Tan darf nicht in jedem Fall kostenpflichtig sein

Die Kreissparkasse Groß-Gerau verlangte von den Nutzern ihres, mit einer monatlichen Kontoführungsgebühr von zwei Euro belasteten, Online-Kontos zusätzlich jeweils zehn Cent für die Versendung einer SMS-TAN (Transaktionsnummer welche via SMS versendet wird). Daraufhin beschwerten sich Kunden bei der zuständigen Verbraucherzentrale, die dann stellvertretend für die Einleger vor Gericht zog.

Der Bundesgerichtshof schränkte die Macht der Banken und Sparkassen bei der Auferlegung solcher Gebühren mit dem Urteil nun zum Teil ein.

Konkreter Zweck der SMS-TAN-Anforderung maßgebend

Die Verbraucherschützer führten an, dass die SMS-TAN grundsätzlich dann kostenlos sein sollte, wenn auch für die anderen TAN-Generierungsarten keine Gebühr verlangt wird. Das war bei der besagten Sparkasse nämlich der Fall. Sowohl die Nutzung eines physischen TAN-Generators als auch die Verwendung der auf einem Papierbogen gedruckten TAN sind ohne Zusatzkosten möglich gewesen.

Der BGH folgte dieser Argumentation mit einem Verweis auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht. Generell seien Gebühren für die Nutzung der mobilen TAN nicht zu beanstanden. Es kommt jedoch im Einzelfall auf den individuellen Verwendungszweck der TAN an.

SMS-TAN Gebühren bei Überweisungen sind weiterhin zulässig

Die Karlsruher Richter bestätigten dass es zulässig ist, die SMS-TAN Versendung zur Ermöglichung der Durchführung einer Online-Überweisung mit einer Gebühr zu belegen. Sie wichen hier also von der Ansicht der Verbraucherschützer ab.

Sie betonten aber auch, dass sich diese Rechtsmeinung tatsächlich nur auf Überweisungen bezieht. Bei Transaktionsnummern, welche zu anderen Zwecken als zu Überweisungen genutzt werden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie zulässig sind.

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Verschiedenartige Zwecke einer TAN-Nutzung

Es ist beispielsweise auch möglich, sich mithilfe einer TAN in sein Konto einzuloggen oder gegenüber dem telefonischen Kundenservice eindeutig zu identifizieren.

In einem solchen Fall ist die Nutzung der TAN sehr eng mit der Kontoführung verbunden. Es wäre dann nicht ohne Zusatzkosten möglich, den aktuellen Kontostand abzufragen, was den Kunden erheblich in seiner Freiheit einschränken würde. Deshalb ist davon auszugehen, dass der BGH den Zugriff auf das Konto ohne die Nutzung weiterer Funktionen durch die Kontoführungsgebühren bereits als abgegolten ansieht.

Auch ein Fehler seitens der Bank würde unter Umständen über die TAN-Gebühr Kosten für den Kunden verursachen. Wenn man sich beispielsweise eine TAN für eine Überweisung zusenden lässt und die Überweisung wegen eines technischen Defekts nicht sofort angewiesen werden kann, muss häufig erneut eine TAN eingegeben werden, weil die alte Nummer aus Sicherheitsgründen bereits abgelaufen ist. Dadurch würde der Kunde also die Extragebühr im ersten Fall zahlen, ohne eine Leistung zu erhalten.

Kostendruck zwingt vor allem kleinere Banken und Sparkassen zu mehr Gebühren

Vor einigen Jahren hatten Einleger noch keine Probleme mit Kontoführungsgebühren und weiteren  Zahlungspflichten. Die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) zwingt die Kreditinstitute jedoch dazu, immer mehr Gebühren an die Kunden weiterzugeben, da die Banken selbst für die Einlagerung ihrer Gelder bei der Deutschen Bundesbank sogenannte Strafzinsen zahlen müssen.

Die schwierige Lage wird durch Probleme bei Kreditvergaben begünstigt. Große Konzerne können sich günstig über Anleihen finanzieren, während die Banken bei Kleinkunden mit der Kreditvergabe aufgrund der hohen Risikovorsorgeanforderungen der Bankenaufsicht (EZB, Deutsche Bundesbank, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) vorsichtig sein müssen.

Deshalb ist es grundsätzlich empfehlenswert, über einen Wechsel der Hausbank nachzudenken.

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